Satzung des Fördervereins für den FTSV Bad Ditzenbach-Gosbach e.V.

***vom 13. April 2018, geändert am 9.Mai 2018***

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein für den FTSV Bad Ditzenbach-Gosbach e.V.
(2) Er hat den Sitz in 73342 Bad Ditzenbach, Hiltentalstraße 15
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des gemeinnützigen FTSV Bad Ditzenbach-Gosbach e.V..
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 51, 52 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
– Weitergabe von Spenden, Umlagen, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen finanzieller und auch materieller Art an den FTSV Bad Ditzenbach-Gosbach e.V. .
– Die Durchführung von Veranstaltungen.
– Finanzielle und tatkräftige Unterstützung beim Bau und der Instandhaltung von Sportanlagen, die unmittelbar mit den sportlichen Aktivitäten des FTSV Bad Ditzenbach-Gosbach e.V. zusammenhängen und Anlagen, die das Vereinsleben fördern.
(3) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den FTSV Bad Ditzenbach-Gosbach e.V..

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung, §§ 51, 52 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht seitens des Vorstands nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss aus dem Verein oder mit dem
c) Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person)
des Mitglieds.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(7) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Kassier, Schriftführer sowie Beisitzer, die in ihrer Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt werden (Gesamtvorstand). Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt (Vertretungsvorstand).
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, dürfen die anderen Vorstandsmitglieder bis zum eigentlichen Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen kommisarischen Vertreter bestimmen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Person bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per Email oder schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
▪ Ort und Zeit der Sitzung,
▪ die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
▪ die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt, es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach oder per Email an die letzte dem Verein angegebene Email-Adresse des Mitglieds unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem auch über Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz oder Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht gezählt.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist die Einstimmigkeit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigen Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins gem. § 2 Abs. 3 dieser Satzung an den FTSV Bad Ditzenbach-Gosbach e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wird geladen
×